Umstempelungs­berechtigung von Werk­stoffen und Erzeug­nissen für überwachungs­bedürftige Anlagen nach § 2 (2a) Gerätesicherheitsgesetz

Die Vereinbarung gilt für Werkstoffe und Erzeugnisse, die für die Herstellung von Druckbehältern, Druckgasbehältern, Dampfkesseln, Lagerbehältern für brennbare Flüssigkeiten, Rohrleitungen und deren Unterstützung sowie Teilen davon bestimmt sind und mit Abnahmeprüfzeugnis B, Werksprüfzeugnis oder Werksbescheinigung nach EN 10204 belegt sind und die hinsichtlich Werkstoffhersteller und Kennzeichnung dem jeweiligen Regelwerk für überwachungsbedürftige Anlagen entsprechen. Sie ist auf den eigenen Lieferumfang und auf die Bearbeitung in eigener Werkstatt beschränkt.

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Dipl.-Ing.
Hermann Strathmann

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