1 Geltung

Wir liefern und kaufen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt. Änderungen und Ergänzungen unserer Bedingungen bedürfen der Schriftform.

2 Angebote, Vertragsabschluß, Prospekte

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf, technische Änderungen und Preisänderungen behalten wir uns vor, solange nicht der Liefervertrag wirksam zustande gekommen ist. Speziell ausgearbeitete Angebote sind bis 30 Kalendertage nach Angebots­abgabe gültig.

2.2 Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäfts­bedingungen sind nur gültig, wenn der Unternehmer insoweit sein Einverständnis erklärt hat. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen. Der Vertrag kommt erst mit unserer Annahme der Bestellung zustande.

2.3 Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, die auf offensichtlichem Irrtum beruhen - Schreib- oder Rechenfehler - sind unwirksam. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

3 Preise

3.1 Die Preise verstehen sich in €. Sie gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer und unverzollt.

3.2 Einmalkosten beinhalten die Kosten für Werkzeuge, Programme, Zeichnungen, Vorrichtungen, etc. Preise für Werkzeuge sind anteilig und enthalten keine Wartungs- und Instandhaltungskosten. Werkzeuge bleiben entschädi­gungslos unser Eigentum. Durch Bezahlung der anteiligen Werkzeugkosten erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge. Der Käufer erwirbt mit der Zahlung der anteiligen Werkzeugkosten lediglich das Recht, dass die Teile aus diesen Werkzeugen exklusiv für ihn hergestellt werden. Dieses Recht der Exklusivfertigung ist für den Käufer nicht übertragbar. Nach Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Fertigung von Teilen mit den von uns hergestellten Werkzeugen, sind wir berechtigt, die Werkzeuge ohne Vorankündigung zu verschrotten.

4 Zahlungsbedingungen

4.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der zum Skontoabzug berechtigte Käufer ist zum Skontoabzug nur berechtigt, wenn er nicht mit anderen Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug ist. 

4.2 Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig. Erst die Einlösung des Wechsels gilt als Zahlung.

4.3 Ist der Käufer in Verzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu bezahlen vorbehaltlich eines weitergehenden Schadens, wenn er nicht nachweist, daß ein wesentlich geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

5 Gefahrübergang

5.1 Die Gefahr geht mit Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über, auch wenn frachtfrei geliefert wird. Der Versand erfolgt nach billigem Ermessen auf Rechnung des Käufers. Eine Transport­versicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch und auf Rechnung des Käufers. Der Käufer wird einen etwa nicht ordnungsgemäßen Zustand sofort bei Empfang vom Transportführer oder dessen Beauftragten auf dem Frachtbrief bescheinigen lassen.

5.2 Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

6 Liefertermin und Verzug

6.1 Die Angaben des Liefertermins erfolgen nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr. Vereinbarte Liefertermine beginnen mit dem Tage der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Produkte im vereinbarten Zeitraum unser Werk verlassen.

6.2 Unvorhergesehene Ereignisse, welche die Lieferung der Ware unmöglich machen oder wesentlich erschweren und die wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, wie Betriebs­störungen, Arbeitskampf, allgemeiner Rohstoffmangel u.s.w. verlängern eine Lieferzeit in angemessenem Umfang.

6.3 Im Falle des Verzuges ist eine mit Ablehnungsandrohung versehene angemessene Nachfrist von mindestens 15 Arbeitstagen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller das Recht auf Rücktritt oder Schadenersatz nur für den von uns nicht erfüllten Teil des Vertragsumfanges geltend machen.

7 Abrufaufträge

7.1 Abrufaufträge sind spätestens 12 Monate nach Auftrags­datum abzunehmen und in vollem Umfang zu bezahlen.

7.2 Ist aufgrund der gesamten Abrufmenge ein günstigerer Staffelpreis vereinbart, sind wir zu einer Anpassung des Preises entsprechend der Mengenstaffel berechtigt, wenn der Käufer aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht die Gesamtmenge abnimmt.

7.3 Nach Ablauf der Frist für einen Abrufauftrag sind wir berechtigt, nach schriftlicher Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung an den Käufer - wegen der noch nicht abgenommenen Mengen - vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

8 Toleranzen / Qualität

8.1 Mengentoleranzen von +/- 5% gegenüber der Bestellmenge sind vom Käufer anzunehmen.

8.2 Soweit in Anfragen und Bestellungen oder unseren Prospektangaben oder im Vertrag keine anderen Bedingungen enthalten sind, gelten im Zweifel für unsere Produkte hinsichtlich Maßgenauigkeit, Form und Lage etc. die Bestimmungen nach DIN ISO 2768, Toleranzklasse Mittel, als vereinbart.

9 Zulieferer

9.1 Der Zulieferer hat den Mitarbeitern, sowie den Kunden von Uhe und den aufsichtführenden Behörden der Luftfahrt Zugang zu allen mit der Bestellung zusammenhängenden Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewährleisten.

9.2 Die Aufbewahrungsfristen der Aufzeichnungen der Zulieferer von Luftfahrtteilen oder sonstigen D-Teilen beträgt 30 Jahre.

9.3 Der Zulieferer hat ein QM-System aufrecht zu halten und die Themen Produktsicherheit und ethisches Verhalten sicher zu stellen.

9.4 Der Zulieferer hat sicher zu stellen das keine Produkte zweifelhafter Herkunft geliefert werden.

9.5 Der Zulieferer hat Änderungen an Prozessen, Produkten oder Dienstleistungen mitzuteilen, einschließlich Veränderungen bei ihren externen Anbietern oder bei der Produktionsstätte und hierzu die Genehmigung der Organisation einzuholen.

9.6 Werden bei unseren Bestellungen Prüfbescheinigungen für das Halbzeug bzw. für Normteile gefordert, so muss das Materialzertifikat die lückenlose Rückverfolgbarkeit belegen (vom Hersteller über Zwischenhändler bis zum endgültigen Lieferanten). Vom Händler wird ferner noch eine Konformitätserklärung für die gelieferten Waren benötigt.

9.7 Der Zulieferer hat die anzuwendenden Anforderungen, einschließlich Kundenanforderungen an die externen Anbieter weiterzureichen.

9.8 Er hat die Menschenrechte zu achten, keine Kinderarbeit zu fördern, gegen Korruption vorzugehen und sich auch sonst „anständig" zu verhalten. (code of conduct)

10 Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur Zahlung aller unserer aus der Geschäftsverbindung jetzt oder künftig gegen den Käufer zustehenden Ansprüche vor.

10.2 Bei der Verarbeitung unserer Waren durch den Käufer gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Eigentum im Verhältnis der Rechnungswerte unserer Waren zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung unserer Waren mit einer Sache des Käufers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zum Rechnungs- oder - mangels eines solchen - zum Verkehrswert der Hauptsache an uns über. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer.

10.3 Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsvertrag zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Die ihm aus der Weiterverarbeitung oder der Verarbeitung zustehenden Forderungen tritt er hiermit an uns zur Sicherheit ab.

10.4 Der Käufer hat uns Zugriffe auf die unter unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren oder die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Er hat die von uns abgetretenen, von ihm eingezogenen Beträge sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind.

10.5 Auf Verlangen des Käufers geben wir die uns aus dieser Vereinbarung zustehenden Sicherungen frei, soweit sie unsere gesicherten Forderungen um mehr als 25% übersteigen.

11 Gewährleistung

11.1  Die gelieferte Ware ist sofort nach Menge und Qualität zu prüfen. Bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbare Beanstandungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, spätestens innerhalb von zwei Tagen nach Empfang der Waren (Ausschlussfrist), andere Beanstan­dungen unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft und/oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations- oder Materialmängel ein, darf der Unternehmer nach seiner Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen - in der Regel zwei - sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.

11.2 Die Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. Abnahme und beträgt ein Jahr, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist.

11.3 Schadensersatzansprüche die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigen­schaftszu­siche­run­gen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolge­schäden absichern sollen. Schadensersatz­ansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

12 Lieferungen an Nichtkaufleute

Ist der Käufer nicht Kaufmann, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, finden die vorstehen­den Ziffern 6.2, 7.2 und 10.2 dieser Bedingungen keine Anwendung.

13 Informationspflicht gemäß § 36 VSBG

Die Auftragnehmerin beteiligt sich nicht an Verbraucher­schlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreit­beilegungsgesetz.

14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges

14.1 Erfüllungsort ist Hemmingen

14.2 Gerichtsstand ist Hannover, soweit der Käufer Vollkauf­mann oder eine öffentliche Körperschaft ist oder soweit der Käufer seinen Sitz im Ausland hat. Wir können jedoch auch am Sitz des Käufers klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen.

14.4 Eine Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Käufer ist ausgeschlossen.

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Dipl.-Ing.
Hermann Strathmann

Management

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